Hans Gross Kriminalmuseum

Heinrichstraße 18, 8010 Graz, Österreich

Wo Sie uns finden:

Straße
Heinrichstraße 18
PLZ/Ort
8010 Graz
Land
Österreich
Telefon
https://kriminalmuseum.uni-graz.at/
Web
https://kriminalmuseum.uni-graz.at/
E-Mail
kriminalmuseum@uni-graz.at
Tags
#Polizei #Kriminaltechnik #Kriminalfälle #Hamburg #Geschichte #Prävention
Öffnungszeiten
Mo: 10:00 – 15:00
Di: geschlossen
Mi: geschlossen
Do: 13:00 – 17:00
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen


Weitere Öffnungszeiten
Jederzeit nach Voranmeldung
Standard-Eintrittspreis
€ 5,--
Eintritt
mit Fixführung: montags um 11:00 Uhr (außer an Feiertagen)

Kinder
€ 2,--

Familien
€ 8,--

Studenten
für Studierende der Uni Graz: frei

Senioren
€ 2,--

Behinderte
€ 2,--

Spezielle Kombitickets
€ 3,-- für Gruppen ab 8 Personen

Jahreskarte
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Mitglieder Museumsverbände
€ 2,--

Beschreibung

Das Kriminalmuseum wurde 1896 von dem Grazer Juristen Hans Groß gegründet. Er war zu dieser Zeit Untersuchungsrichter am Landesgericht für Strafsachen in Graz, dessen Gänge ihm nach langem Ringen mit der Verwaltung für die Unterbringung der „Kriminalistischen Sammlung“ zur Verfügung gestellt wurden. Vorstellungen über die Schaffung und Gestaltung einer solchen Sammlung hatte er bereits zwei Jahre zuvor veröffentlicht, wobei diese Gedanken in vielen Ländern (z.B. USA, Deutschland, Japan) Anregungen zur Nachahmung gaben.

Das Groß‘sche Kriminalmuseum war kein Museum der herkömmlichen Art, sondern wurde als Lehrmittelsammlung errichtet, die zur Ausbildung von Studenten, Untersuchungsrichtern und Kriminalbeamten dienen sollte. Groß erwirkte einen Erlaß des Ministeriums, um Lehrmaterial zu bekommen, und trat auch selbst an die Oberlandesgerichte heran, die zu ihrem Sprengel gehörigen Gerichte anzuweisen, Objekte an das Museum zu senden. Der genauen Katalogisierung und Aufstellung der Objekte diente eine von ihm selbst verfaßte „Vorschrift für das Kriminalmuseum“. Diese Sammlung der verschiedensten corpora delicti war das Spiegelbild seiner leidenschaflichen Begeisterung für sachliche Beweismittel. Dahinter stand seine Überzeugung, daß Zeugenaussagen wenig zuverlässig seien, und er erhoffte sich vom Sachbeweis eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit der Fallaufklärung. Die Unverläßlichkeit der Zeugen begründete er mit den Mängeln der Sinneswahrnehmung, den Fehlern des Gedächtnisses und der tiefgreifenden Verschiedenheit der Menschen überhaupt. Der Zeuge kann sich irren, täuschen oder etwas übersehen, und deshalb könne von einer absolut richtigen und unbeeinflußten Zeugenaussage nur in den seltensten Fällen gesprochen werden. Deshalb bewertete Groß die sachlichen Beweismittel wesentlich höher. Seiner Meinung nach ist eine aufgefundene Spur oder ein mikroskopisches Präparat ein unbestechliches, einwandfreies Zeugnis, bei dem Irrtum und einseitige Auffassung ausgeschlossen sind.

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