Station: [20] Recht und Ordnung


„Nicht nur von einer einheitlichen Währung war man im 16. Jahrhundert noch weit entfernt, auch in Sachen Rechtsprechung herrschte zuweilen ein ziemliches Durcheinander: Von Ort zu Ort gab es zu diesem Zeitpunkt oft ein anderes Recht. Überdies ist die Durchsetzung dieses Rechts auf viele Personen verteilt. Landesfürsten und Bischöfe sind dafür ebenso zuständig wie die großen Städte, Grafen oder sogar kleinere Grundherren. Und eine Polizei in unserem heutigen Sinne gibt es noch nicht – vielmehr wacht der örtliche Amtmann, der beispielsweise als Vogt oder Schultheiß bezeichnet wird, über die Einhaltung der Gesetze.

Auch Rutger von der Horst übt als Kleinadeliger die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit aus – soweit es sich also um kleinere Delikte handelt. So kann er beispielsweise einen Tunichtgut an den Pranger stellen lassen (der sich in der Nähe der Brücke zur Vorburginsel befindet). Dort wird der Delinquent dann nicht nur dem Gespött der Leute ausgesetzt – was schon schändlich genug ist –, sondern er darf obendrein auch noch mit faulem Obst oder Kot beworfen werden. Eine echte Strafe!“